Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bereits bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, waren der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
Das Regierungspräsidium Freiburg ist landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für
Für Anlagen auf allen sonstigen Betriebsgeländen liegt die Zuständigkeit bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde:
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Die Anzeigepflicht gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten.
Die Anzeige ist ausschließlich elektronisch über Service-BW bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Anzeige geht dann in der Behörde ein.
Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, wird die Person kontaktiert, die die Anzeige erstellt hat und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung, nimmt die zuständige Behörde die Anlage in ihrem Anlagenregister auf.
Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage war bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Es fallen keine Kosten an.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
13.10.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg