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Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Lindengasse II“ im Ortsteil Aixheim

Das Landratsamt Tuttlingen hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Aldingen am 14.03.2023 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Lindengasse II“ mit Erlass vom 26.06.2023 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB genehmigt.
Der Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Lindengasse II“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Maßgebend sind die Planzeichnung sowie die Planungsrechtlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften (Textteil) sowie die gemeinsame Begründung, jeweils in der Fassung vom 20.02.2023. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan:

Titelblatt und Satzung ((1,978 MB))
Bebauungsplan (zeichnerischer Teil) vom 20.02.2023 ((9,384 MB))
Planungsrechtliche Festsetzungen / Örtliche Bauvorschriften vom 20.02.2023 ((244,8 KB))
Begründung zum Bebauungsplan vom 20.02.2023 ((3,686 MB))
Umweltbericht zum Bebauungsplan „Lindengasse II“ vom 06.12.2022 ((6,557 MB))
Zusammenfassende Erklärung vom 07.07.2023 ((81,9 KB))
 
Der Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung sowie Umweltbericht mit Artenschutzrechtlichem Gutachten werden im Rathaus Aldingen, im Bauamt im 1. Obergeschoss während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen wird hingewiesen:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Aldingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Aldingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.g. Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Aldingen, 07.07.2023
Ralf Fahrländer, Bürgermeister