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Öffentliche Bekanntmachung 


 GEMEINDE ALDINGEN SATZUNGüber eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichenBebauungsplanes „Mühlstraße“


  
Aufgrund von § 14 und § 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldingen in öffentlicher Sitzung am 16.04.2024 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
  §1Anordnung der Veränderungssperre Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Mühlstraße“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
 
 
§2Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Mühlstraße“. Maßgeblich ist der Lageplan vom 22.03.2024. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§3Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1)    Im räumlichen Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2)    Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3)    In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
 
§4Inkrafttreten und Geltungsdauer 
(1)    Die Satzung tritt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 2 GemO).
 
(2)    Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
 
 
Aldingen, den 19.04.2024
 
Gez.
 
Ralf Fahrländer
Bürgermeister