Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Die Anlage einer Christbaumkultur, einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig oder einer Kurzumtriebsplantage, ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen oder muss genehmigt werden.
(1) § 25a Absatz 1 LGG gilt für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig.
(2) § 25a Absatz 2 LGG gilt entsprechend für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen
Die Genehmigung für die Anlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kulturen auf Dauergrünlandflächen gemäß § 27 a Absatz 1 darf im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nur erteilt werden, wenn
Einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage einer Christbaumkultur, einer Kultur für Schmuck- und Zierreisig bzw. Kurzumtriebsplantage können Sie beim zuständigen Landwirtschaftsamt stellen. Dieses entscheidet in Absprache mit der Forst-, Umweltbehörde und der Gemeinde, ob der Antrag genehmigt wird.
Zur Beantragung einer Christbaumkultur, Schmuck- und Zierreisig oder Kurzumtriebsplantage werden folgende Unterlagen benötigt.
Aufwandsentschädigung nach Gebührenordnung.
Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 3 Monate
Anpflanzungen von Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig oder die Anpflanzung von Kurzumtriebsplantagen auf Dauergrünland dürfen nur genehmigt werden, wenn der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Grünland genutzten landwirtschaftlichen Fläche dauerhaft ausgeglichen wird. Landwirte müssen außerdem Greening-Regeln beachten.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier: https://www.flaechenagentur-bw.de/unserethemen
§ 25a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes von Baden-Württemberg (LLG)