Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Die BaFin ist für Ihren Schutz im Bereich der Banken und Finanzdienstleister, privaten Versicherungen und dem Wertpapierhandel zuständig. Sie überwacht die verschiedenen Geldinstitute und verfolgt Missstände in den beaufsichtigten Unternehmen.
Sie können bei der BaFin nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen. Geld, das Sie zum Beispiel durch Wertpapiergeschäfte verloren haben, kann die BaFin nicht zurückerstatten.
Tipp: Die BaFin empfiehlt, zunächst eine Beschwerde beim Unternehmen selbst einzureichen und eine schriftliche Entscheidung der Geschäftsleitung einzuholen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
Achtung: Die Aufsicht über selbstständige Finanzanlagenvermittler, die Beratung zu beziehungsweise Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inländischen, ausländischen oder EU-Investmentvermögen, Unternehmensbeteiligungen, Anteilen an Treuhandvermögen, Genussrechten oder Namensschuldverschreibungen betreiben, sowie über Versicherungsberater und -vermittler, Honorar- Finanzanlageberater und Immobiliardarlehensvermittler obliegt den Industrie- und Handelskammern (IHK).
Sollten Sie eine Rechtsberatung brauchen, wenden Sie sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V..
Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitschlichtung bestehen bei den jeweiligen Ombudsleuten der Branche.
Achtung: Manche Ombudsleute nehmen einen Fall zur Schlichtung nur an, wenn in der Sache noch keine Beschwerde bei der BaFin eingelegt wurde.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Zuständige Aufsichtsbehörden für:
Die BaFin ist nicht zuständig für Beschwerden über
Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.
Sie können sich mit Brief, Fax oder E-Mail beschweren. Legen Sie die Beschwerde am besten schriftlich ein, da die BaFin Kopien der wesentlichen Unterlagen benötigt.
Für Beschwerden gegen Versicherungen oder Banken können Sie das jeweilige Online-Beschwerdeformular nutzen.
Ihre Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Sie können sich bei der Beschwerde etwa durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten lassen. Die Vertreterin oder den Vertreter müssen Sie dazu schriftlich bevollmächtigen. Die Kosten für eine solche Vertretung tragen Sie in der Regel selbst.
Die BaFin prüft den Sachverhalt, klärt ihn wenn nötig weiter auf und hört das Unternehmen an. Für das weitere Verfahren gibt es zwei Möglichkeiten:
Sie können sich jederzeit beschweren.
Beachten Sie, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen, zum Beispiel Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.
Für das Beschwerdeverfahren selbst entstehen keine Kosten.
Eigene Kosten wie zum Beispiel für Porto, Telefonate und Vertretung müssen Sie selbst tragen.
abhängig vom Einzelfall
Viele Finanzdienstleistungsunternehmen oder -verbände haben eigene Ombuds- oder Schlichtungsstellen, die sich mit Beschwerden in ihrem Bereich beschäftigen und Streitfälle außergerichtlich schlichten. Diese Schlichtungsstellen sind oft bei den Interessenverbänden angesiedelt, den die jeweiligen Unternehmen angehören. Die Ombudsleute selbst sind jedoch unabhängig.
Manche dieser Schlichtungsstellen können bis zu einem bestimmten Streitwert (in der Regel 5.000 Euro) Entscheidungen treffen, die für die Unternehmen verbindlich sind. Andere wiederum dürfen nur unverbindliche Empfehlungen abgeben.
Adressen der wichtigsten Ombuds- und Schlichtungsstellen finden Sie auf den Internetseiten der BaFin.
Informationen zu Möglichkeiten einer Streitschlichtung im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegesetzbuch finden Sie dort in einer eigenen Rubrik .
Kostenloses Verbrauchertelefon: 0800 2 100 500 (Mo - Fr 8-18 Uhr)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und das Finanzministerium haben dessen ausführliche Fassung am 16.07.2018 freigegeben.