Voraussetzungen sind:
Die Mehrheit der gesetzlichen Vertretung sind Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen beziehungsweise zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen in:
- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
Zur gesetzlichen Vertretung gehören beispielsweise:
- Mitglieder des Vorstandes,
- Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen,
- persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafterinnen,
Dies können auch sein:
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
- gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
- eine in einem anderen EU- Mitgliedstaat zugelassene Prüfungsgesellschaft.
- geschäftsführende Direktoren oder Direktorinnen oder
- Partner beziehungsweise Partnerinnen.
Ebenfalls dazu berechtigt sind:
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen,
- Steuerberater und Steuerberaterinnen und
- Rechtsanwälte beziehungsweise Rechtsanwältinnen
Darüber hinaus können besonders befähigte Personen diese Berechtigung erhalten. Dazu müssen sie einen Beruf ausüben, der mit dem des Wirtschaftsprüfers beziehungsweise der Wirtschaftsprüferin vereinbar ist.
Sachverständige Prüfer oder Prüferinnen eines Drittstaates können von der Wirtschaftsprüferkammer die Genehmigung erhalten, gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Die Voraussetzungen für ihre Berufsausübung im jeweiligen Land müssen dazu den maßgeblichen deutschen Gesetzen im Wesentlichen entsprechen.
Das gilt auch für Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Patentanwälte, Patentanwältinnen sowie Steuerberater oder Steuerberaterinnen aus einem Drittstaat.
Zusätzlich zu den Regelungen der gesetzlichen Vertretung gibt es weitere Bestimmungen, die für eine Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt sein müssen. Z.B. Bestimmungen
- zum zulässigen Kreis der Gesellschafter,
- zu Mindestkapital und Vinkulierung und
- zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.