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Aufstellung des Bebauungsplans „Nagelsee II“. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat Aldingen hat in öffentlicher Sitzung am 27.09.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Nagelsee II“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Des Weiteren hat der Gemeinderat den Vorentwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften gebilligt sowie beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Durch das Bebauungsplanverfahren beabsichtigt die Gemeinde Aldingen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Industriegebietes „Nagelsee“ zu schaffen, um auch weiterhin den Expansionsbedarf der heimischen Wirtschaft und zur Neuansiedlung von Unternehmen bedienen zu können und dadurch die Voraussetzungen für eine Fortführung der positiven Gewerbeentwicklung in der Gemeinde zu schaffen.

Die Erweiterungsfläche „Nagelsee II“ schließt südöstlich an das bestehende Industriegebiet an.  Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgenden Abgrenzungsplan.

Zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB liegt der Vorentwurf des Bebauungsplans, bestehend aus dem zeichnerischen Teil (Plan), Planungsrechtlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung nebst Umweltbericht in der Zeit vom

                                    vom 14.10.2022 bis einschließlich 16.11.2022

im Rathaus Aldingen, Nebengebäude Bürgerhaus, im Flur des 1. Obergeschosses während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

-Bebauungsplan ((343,7 KB))
-Textfestsetzungen ((313,4 KB))
-Begründung ((3,216 MB))
-Umweltbericht ((11,714 MB))
- Artenschutzrechtliche Prüfung ((3,156 MB))

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Aldingen, den 07.10.2022
gez. Ralf Fahrländer, Bürgermeister