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Aufstellung des Bebauungsplans „Dellinger Straße Nord“. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat Aldingen hat in öffentlicher Sitzung am 27.09.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Dellinger Straße Nord“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden sowie die sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Wohnanlage, bestehend aus einem Doppelhaus und drei Reihenhäusern mit insgesamt 13 Hauseinheiten auf den Grundstücken Flst. Nr. 3743; 3747 und 3741 geschaffen werden. Der nordöstlich der Dellinger Straße gelegene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Größe von rd. 0,44 ha ergibt sich aus dem nachfolgenden Abgrenzungsplan.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften mit dem zeichnerischen Teil, den textlichen Festsetzungen, der Begründung sowie der Umweltanalyse liegt in der Zeit

vom 07.10.2022 bis einschließlich 09.11.2022

im Rathaus Aldingen, Nebengebäude Bürgerhaus, im Flur des 1. Obergeschosses während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

- Begründung ((3,847 MB))
- Textfestsetzungen ((261,8 KB))
- Bebauungsplan ((328 KB))
- Umweltbericht ((5,974 MB))

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
 
Aldingen, den 30.09.2022
gez. Ralf Fahrländer, Bürgermeister