Krasser, Marc
Leitung Bauamt
Bauamt
Die Gemeinde führt im Erneuerungsgebiet „Ortsmitte Aldingen II“ seit Juli 2017 eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durch.
Die Sanierungsmaßnahme wurde zunächst im Rahmen des Bund-Länder-Sanierungsprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (ASP) gefördert und dann in das Programm „Lebendige Zentren“ überführt. Der vom Land bewilligte Förderrahmen wurde mehrfach aufgestockt und beträgt derzeit insgesamt rund 5,0 Mio. EUR.
Bislang wurden sowohl öffentliche als auch private Maßnahmen durchgeführt bzw. befinden sich derzeit in der Umsetzung, u.a. die Neuordnung und anschließende Neugestaltung des Marktplatzes und Rathausareals, der Abbruch des ehem. Gründerzentrums an der Uhlandstraße sowie mehrere private Modernisierungsmaßnahmen.
Auch der Neubau der Kindertagesstätte „Im Brühl“ sowie die Erweiterung der Kindertagesstätte „Arche“ werden entsprechend den Städtebauförderrichtlinien des Landes und in Abstimmung mit dem Fördermittelgeber im Rahmen der Sanierungsmaßnahme „Aldingen Ortsmitte II“ gefördert, auch wenn diese sich außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets befinden.
Zur Behebung weiterer städtebaulicher Missstände wurde das bestehende Sanierungsgebiet im Dezember 2024 erweitert.
Begleitende und weitergehende Ideen und Maßnahmen stellen wir auf der Seite "Neue Ortsmitte Aldingen" vor.
Die vorgesehenen Maßnahmen müssen den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde entsprechen, wozu auch und vor allem der Erhalt denkmalgeschützter oder städtebaulich bedeutsamer Gebäude gehört. Eine Förderung nach Nr. 3.2.2 kann hierbei im Einzelfall durch gesonderten Beschluss des Gemeinderats im Rahmen der StBauFR erhöht werden.
Nach Abschluss der Sanierung muss das Gebäude geeignet sein, seinem vorgesehenen Zweck noch langfristig zu dienen.
Der Erneuerungsaufwand muss im Hinblick auf die Nutzungsdauer wirtschaftlich vertretbar sein. Ausgenommen davon sind Kulturdenkmale oder Gebäude mit geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung bzw. im Umgebungsbereich eines eingetragenen Kulturdenkmals.
Mindestausstattungsstandard entsprechend dem sozialen Wohnungsbau.
Der Eigentümer wird vor Beginn der Bauarbeiten die nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, insbesondere eine erforderliche Baugenehmigung oder die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde einholen.
Förderungsempfänger kann grundsätzlich nur der Grundstückseigentümer (auch Personenmehrheit) sein, sofern er mit der Gemeinde eine Erneuerungsvereinbarung oder einen Ordnungsmaßnahmenvertrag abschließt. Es ist ausnahmsweise auch möglich, dass der Mieter eine Erneuerung durchführt, allerdings müssten dann im Rahmen der Erneuerungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer sämtliche Rechte und Pflichten aus der Erneuerungsvereinbarung an diesen Mieter abgetreten werden.
Leitung Bauamt
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Stuttgart
Heilbronner Straße 28