Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Über Ihren Notar können Sie die Eintragung sowohl bei einer Neugründung einer Genossenschaft, einer Verschmelzung von schon bestehenden Genossenschaften als auch im Rahmen einer Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft beantragen.
Eine eingetragene europäische Genossenschaft gilt als juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie und weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
In einer Genossenschaft haften Sie als Einzelmitglieder im Normalfall nicht.
eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl
Damit Sie eine Genossenschaft als Europäische Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eintragen lassen können, ist ein grenzüberschreitender Bezug erforderlich.
Das bedeutet, dass Sie, die Gründer der Genossenschaft, Ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine ausländische Niederlassung oder Genossenschaftstochter haben.
Um in das Genossenschaftsregister eingetragen zu werden, müssen Sie:
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Darüber hinaus gibt es keine Fristen.
Sie müssen bei einer Neugründung einer Genossenschaft vorlegen:
Über die in Ihren Fall abweichenden oder zusätzlich erforderlichen Unterlagen berät Sie eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl.
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Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg