Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung erst betrieben werden, sobald dem Genehmigungsinhaber die schriftliche Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums vorliegt.
Im Fall einer Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung frühestens vier Wochen ab dem Zeitpunkt betrieben werden,
das für den Betriebsort der Röntgeneinrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium
geplanter Betrieb einer Röntgeneinrichtung
Ob Sie Ihre Röntgeneinrichtung anzeigen oder einen Genehmigungsantrag stellen müssen, ergibt sich automatisch beim Ausfüllen des Formulars.
Sie werden mit gezielten Abfragen, der Aufforderung, Pflichtfelder auszufüllen sowie bestimmte Unterlagen hochzuladen, durch das Formular geführt.
Die Kontaktdaten der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle, der der Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen unverzüglich mitzuteilen ist, werden im Formular genannt.
Die Tele-Radiologie hat ein eigenes Formular. Es liegt als ausfüllbares PDF auf der Homepage der Regierungspräsidien vor.
abhängig vom Einzelfall
Detaillierte Informationen finden Sie im Formular.
Liegen nicht alle Antragsunterlagen vollständig vor, kann das zuständige Regierungspräsidium den Betrieb untersagen.
keine
21.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg