Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Ein Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer können Kindern und Jugendlichen im Alltag, im Umgang mit Ihnen als Eltern und bei sozialen Problemen helfen. Mögliche Hilfen sind:
Hinweis: Im Unterschied zur "sozialpädagogischen Familienhilfe" konzentriert ein Erziehungsbeistand seine Hilfe weitgehend auf das betreffende Kind oder den jungen Menschen. Er bezieht, wenn möglich, das soziale Umfeld mit ein.
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt zum 01.07.2023 an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.
Kinder und Jugendliche benötigen Unterstützung bei Entwicklungsproblemen.
Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt und schildern Sie die Probleme mit Ihrem Kind bzw. dem Jugendlichen . Das Jugendamt beurteilt den Fall und entscheidet, ob ein Erziehungsbeistand für Ihr Kind geeignet ist. Es hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin sind der Ablauf, die Ziele und die Dauer der Hilfe festlegt.
Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe und ob Änderungen sinnvoll wären.
Hinweis: Üblicherweise erhalten Sie einen Erziehungsbeistand nur auf eigenen Wunsch. Bei straffälligen Jugendlichen kann das Gericht diesen als Teil der Strafe vorschreiben.
keine
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.
Ausnahme: Bei straffälligen Jugendlichen, denen das Gericht einen Erziehungsbeistand vorschreibt, trägt es die Kosten unter Umständen nicht.
keine
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
26.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg