Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Kommunen können eine besondere Förderung erhalten.
Folgende Vorhaben sind von der Förderung umfasst:
Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei:
Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt und zinslos.
Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.
Der geförderte Mietwohnraum ist für einen Zeitraum von 30 Jahren zugunsten von allgemein wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).
Allgemein wohnberechtigte Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein erhalten.
Eine ausschließliche oder vorrangige Vermietung allgemein gebundener Mietwohnungen an bestimmte Personengruppen, wie z. B. an Bürger der jeweiligen Gemeinde, ist ausgeschlossen.
Der geförderte Wohnraum ist den Mietenden während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).
Im Übrigen gilt das zur Allgemeinen sozialen MIetwohnraumförderung dargestellte.
Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).
Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Ist der Förderantrag begründet, erteilt Ihnen die L-Bank (Bewilligungsstelle) einen Förderbescheid (Förderzusage).
Die L-Bank gewährt danach die Förderung in Gestalt von Zuschüssen oder Darlehen.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.
Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen.
keine
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
In der Regel keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.07.2020 freigegeben.