Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nachweisen. Dieser Nachweis ist für alle Behörden verbindlich.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt fest, ob eine deutsche Staatsangehörigkeit besteht oder nicht.
Dazu müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.
Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird in der Regel nur dann benötigt, wenn
Staatsangehörigkeitsbehörde ist in
Einen Staatsangehörigkeitsausweis kann die zuständige Stelle nur ausstellen, wenn sie festgestellt hat, dass Sie deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sind.
Sie prüft dazu, ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit
Sie können die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises formlos bei der Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen.
Wenn Sie nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird Ihnen ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
Wenn Sie kein deutscher Staatsangehöriger beziehungsweise keine deutsche Staatsangehörige sind, stellt die Behörde auf Antrag eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten.
Lassen Sie sich dazu von der Behörde beraten.
Keine
Sie müssen nachweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit können Sie nachweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren haben, durch
Nützlich können folgende Unterlagen sein:
Bringen Sie mit, was Sie haben. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist Ihnen bei der Sichtung behilflich.
EUR 51,00
Keine
Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG:
Bundesvertriebenengesetz - BVFG: