Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter.
Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes (Umweltvereinigung) beziehungsweise des Naturschutzes (Naturschutzvereinigung) fördern, können die Anerkennung beantragen.
Mit der Anerkennung kann die Umwelt- und Naturschutzvereinigung dann eigene Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage einlegen.
das Umweltministerium Baden-Württemberg als landesweit zuständige Stelle
Voraussetzung für eine Anerkennung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ist, dass eine Vereinigung
Zur Überprüfung der genannten Vorrausetzungen werden die jeweilige Satzung oder der Gesellschaftsvertrag herangezogen und die tatsächlichen Aktivitäten der Vereinigung berücksichtigt.
Richten Sie Ihren Antrag auf Anerkennung an die Poststelle des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg..
Im Verfahren wird auf Ihren Antrag hin geprüft, ob die antragstellende Vereinigung die Voraussetzungen erfüllt.
Darüber hinaus prüft die zuständige Stelle, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und ob sie landesweit tätig ist.
Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt zusätzlich die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung, die landesweit tätig ist.
Hinweis: Für inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen ist das Umweltbundesamt für das Anerkennungsverfahren zuständig.
keine
Sie benötigen folgende Antragsunterlagen:
Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag bezüglich der oben genannten Punkte keine oder unvollständige Angaben enthalten, sollte die Vereinigung andere geeignete Unterlagen übersenden, aus denen sich die erforderlichen Informationen entnehmen lassen.
keine
bis zu sechs Monate
keine
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG):
in Verbindung mit
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG):
05.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg