Dienstleistungen
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir Sie, online einen Termin bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu vereinbaren.
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Wenn Sie in Ihrem Unternehmen bestimmte Biozid-Produkte nach § 15c der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verwenden möchten, müssen Sie deren Verwendung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
An die Verwendung der bestimmter Biozid-Produkte werden besondere Anforderungen gestellt. Wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen, die als
hat der Arbeitgeber deren erstmalige Verwendung und den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.
Die Verwendung der genannten Biozid-Produkte darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Abweichend hiervon ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt werden.
Nachdem Sie die Anzeige getätigt haben, prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Die Anzeige wird in der Regel nicht bestätigt.
Die Anzeige
hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.
Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:
keine
Keine, da Anzeige.
Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1 GefStoffV , die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV):
22.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg