Lebenslagen

Haftung - Versicherung - Steuer - Fundrecht

Wenn Sie ein oder mehrere Tiere halten möchten, sollten Sie zuerst sicher sein, dass Sie den Tieren eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Beschäftigung bieten können. Beachten sollten Sie auch, dass Sie dies für die zuerwartende Lebensspanne des Tieres sicherstellen sollten. Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren finden Sie im Tierschutzgesetz, weiteren Vorschriften, einschlägigen Leitlinien und Gutachten. Zur erforderlichen Pflege von Tieren gehört auch Gesundheitsvorsorge und Behandlung im Krankheitsfall.

Tipp: Es ist zu empfehlen, dass Sie Ihr Tier von Ihrer Tierärztin oder Ihrem Tierarzt per Mikrochip kennzeichnen lassen und es in einem Haustierregister (zum Beispiel TASSO oder Findefix) anmelden. Sie können so schneller informiert werden, wo sich Ihr Tier aufhält, wenn es einmal entlaufen sollte.

Haftung

Die Tierhalterhaftung ist eine Gefährdungshaftung. Das heißt, Sie als Tierhalterin oder Tierhalter haften auch für Schäden, die Ihr Tier verursacht hat, auch wenn Sie selbst daran keine Schuld trifft.

Beispiel: Ein Pferd wird durch ein lautes Geräusch aufgeschreckt, geht durch und beschädigt ein Auto. Als tierhaltende Person können Sie nichts für den Unfall. Das Pferd hat unberechenbar reagiert. Sie müssen den Schaden aber trotzdem bezahlen.

Hinweis: Sie müssen nicht unbedingt die Eigentümerin oder der Eigentümer des Tieres sein. Auch wenn Sie vorübergehend ein Tier betreuen, das einer anderen Person gehört, können Sie als Tierhalterin oder Tierhalter gelten, wenn Sie die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier haben.

Diese Gefährdungshaftung gilt allerdings nur für Tiere, die zum privaten Vergnügen gehalten werden, zum Beispiel Katzen, Hunde oder Reitpferde.
Bei Nutztieren haften Sie als Tierhalterin oder Tierhalter nicht, wenn Sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die Sorgfaltspflicht beachtet haben.
Als Nutztiere gelten beispielsweise Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Unter Umständen können auch Hunde als Nutztiere gelten, zum Beispiel Wachhunde.
Im Streitfall müssen Sie aber vor Gericht nachweisen, dass ein Tier wirklich als Nutztier gehalten wird und dass Sie als Tierhalterin oder Tierhalter alle Sorgfaltsanforderungen erfüllt haben.

Versicherungen

Die wichtigste Versicherung, die Sie abschließen sollten, ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Kleine Heimtiere wie zum Beispiel Kaninchen, Vögel und eventuell auch Katzen werden üblicherweise von normalen Privathaftpflichtversicherungen mit erfasst.
Für größere Tiere wie zum Beispiel Hunde und Pferde sollten Sie auf jeden Fall eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.

Die moderne Tiermedizin bietet immer mehr Möglichkeiten, Krankheiten bei Tieren zu diagnostizieren und zu behandeln. Die Kosten dafür können jedoch erheblich sein. Sie sollten sich daher erkundigen, ob eine Tierkrankenversicherung für Sie sinnvoll ist.

Nachbarrecht

Tiere sind oft ein Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Grundsätzlich müssen Sie Ihre Tiere so halten, dass die Nachbarschaft weder durch Geruch noch durch Tierlärm unzumutbar gestört wird.
Ab wann Geruch oder Tiergeräusche als Lärm unzumutbar werden, hängt von vielen Faktoren ab.

Beispiele:

  • Sind Tiergeräusche unüblich (zum Beispiel für eine Wohngegend)?
  • Kann der Geruch oder Lärm vom Tierbesitzer mit zumutbaren Maßnahmen eingeschränkt werden?
  • Ist die Belästigung dauerhaft oder nur zeitlich begrenzt vorhanden?

Im Einzelfall sind derartige Streitfälle häufig nur vor Gericht zu klären.

Ein besonderes Streitobjekt sind oft Katzen, die das Grundstück des Nachbarn auf ihren Streifzügen durchqueren und in den Gartenbeeten ihre Hinterlassenschaften vergraben.
In der Regel gilt das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis. Das heißt, Grundstücksbesitzer müssen in Wohngebieten bis zu zwei Katzen ihres Nachbarn dulden.
Diese Pflicht endet aber, sobald die Katze auf dem Grundstück Schaden verursacht oder ihre Anwesenheit auf andere Weise unzumutbar wird.
Vor Gericht muss aber bewiesen werden, dass sich die Katze dem Nachbarn zuordnen lässt, welche die Beeinträchtigung verursacht.

Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen

Wenn Sie ein Tier in einer Wohnung halten möchten, müssen Sie zuerst klären, ob Sie dazu berechtigt sind.

Wenn Sie Wohnungseigentümerin oder Wohnungseigentümer sind, dürfen Sie in der Regel ein Heimtier halten, solange Sie damit nicht die anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer stören.
Bei Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen kann die Eigentümerversammlung Einschränkungen der Tierhaltung vereinbaren oder beschließen, zum Beispiel, dass nur eine gewisse Anzahl von Tieren gehalten werden darf oder dass Hunde im Hausbereich nur angeleint ausgeführt werden dürfen.
Dies erfolgt meist in der Hausordnung.
Auch generelle Verbote etwa der Hundehaltung kann die Eigentümerversammlung beschließen, nicht aber ein generelles Verbot der Tierhaltung an sich.

Ist die Tierhaltung im Individualmietvertrag ausdrücklich verboten und halten Sie dennoch ein Tier, kann die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter auf Unterlassung klagen.
Wenn Sie wiederholt gegen das Tierhaltungsverbot verstoßen, darf er Ihnen unter bestimmten Umständen auch kündigen.

Wenn die Haltung von Tieren zustimmungsbedürftig ist, sollten Sie die Erlaubnis erbitten, bevor Sie ein Tier bei sich aufnehmen.

Hinweis: Die Haltung von Kleintieren wie Fischen und Wellensittichen zählt zum allgemeinen Mietgebrauch einer Wohnung und muss nicht besonders von der Vermieterin oder vom Vermieter genehmigt werden.

Steuerrecht

Die Wohngemeinde erhebt in der Regel Hundesteuer. Sie müssen Ihre Hundehaltung bei der Gemeinde anmelden. Die Höhe der Hundesteuer ist nicht nur von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch, sondern kann auch für bestimmte Rassen, zum Beispiel solche, die als Kampfhunde gelten, erhöht sein. Manche Gemeinden geben Ermäßigungen, wenn ein Sachkundenachweis für die Hundehaltung vorgelegt werden kann oder der Hund spezielle Bedürfnisse einer Tierhalterin oder eines Tierhalters erfüllt. Die Einzelheiten können Sie bei Ihrer Wohngemeinde erfragen.

Fundrecht

Fundtiere gelten als Fundsachen. Für solche Tiere sind, wie für andere gefundene Gegenstände, in der Regel die Fundämter oder Fundstellen der Gemeinden zuständig. Die Aufbewahrung von Fundtieren übernehmen in der Regel Tierheime.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

05.09.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und das Justizministerium Baden-Württemberg