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Aktuelles

Sitzungsbericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 22.10.2024 Meldung vom 29. Oktober 2024


Top 1.   Nahwärme Versorgung Aldingen
                - derzeitige Situation im Nahwärme Netz Aldingen
Bürgermeister Fahrländer begrüßte die Gemeinderäte und die anwesenden Gäste sowie die Vertreterin der lokalen Presse sehr herzlich zu einer seiner letzten Gemeinderatssitzungen. Ebenso begrüßte er die Vertreter der Firma Zelsius, die Herren Müller, Gamper und Bührer.

Dieser TOP wurde bereits in der Sitzung vom 08.10.2024 vorberaten. Ein Auszug aus der Präsentation der Firma Zelsius von der Beratung am 25.06.2024, die den Variantenvergleich betraf, war den Sitzungsvorlagen beigefügt und sollte durch das Büro Zelsius nochmals erläutert werden. Die gesamte Präsentation kann im Ratsinformationssystem der Gemeinde unter der Gemeinderatssitzung vom 25.6.2024, Top 7. – Sachstandsbericht Nahwärme, öffentlich zur Einsicht zur Verfügung.

Der Vorsitzende übergab das Wort an Herrn Müller, Fa. Zelsius, verbunden mit der Bitte, nochmals kurz in die Situation bezüglich der verschiedenen Förderoptionen und Betriebsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Herr Müller erläuterte dem Gemeinderat nochmals die aktuelle Situation bezüglich einer Förderung nach dem IKWK Konzept und, im Vergleich hierzu, einer Förderung auf EEG Basis.

Dabei machte er deutlich, dass die Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Varianten sehr stark von den derzeit schwankenden Energiepreisen abhängig sei. So sei ursprünglich das von ihm vorgeschlagene   IKWK Konzept die eindeutig wirtschaftlichere Variante gewesen.

In Anbetracht der damit verbundenen hohen Investitionen in Wärmepumpen, PV Anlagen und zusätzlichen Anbauten wurde das IKWK Konzept nochmals überprüft.

Dabei stellte sich nun, ein Jahr später, heraus, dass auch eine Stromeinspeisung auf Basis der EEG Förderung wieder eine wirtschaftliche Alternative für die Gemeinde wäre. Der Vorteil hierbei bestünde in deutlich geringeren Investitionen. Der Nachteil wurde von Herrn Müller dahingehend aufgezeigt, dass die Einspeisevergütung nach der EEG Umlage auf 20 Jahre unverändert festgeschrieben werde, der notwendige Gaseinkauf allerdings in der Regel nur durch Zehnjahresverträge erfolgen könne. Damit hätte man nach Auslaufen der ersten zehn Jahre das Risiko eines eventuell teureren Gaseinkaufs bei gleichbleibender Rückvergütung durch die Stromeinspeisung.

Auf die Frage aus dem Gemeinderat, ob die beiden geplanten großen Pufferspeicher für beide Systeme notwendig wären antwortete Herr Müller dahingehend, dass es aufgrund der Abmilderung von Spitzenbelastungen in den Morgen- und Abendstunden absolut sinnvoll wäre, große Pufferreserven vorzuhalten. Durch diese zusätzlich vorhandenen Pufferspeicher wäre das jeweilige kurzzeitige Einschalten von Spitzenlastgeräten oftmals vermeidbar, was zu einem Rückgang an kurzzeitigen Spitzenlaufzeiten der Aggregate und damit zu deutlich weniger Emissionen sowie einem viel geringeren Verschleiß führen würde.

Auf die weitergehende Frage aus dem Gemeinderat, ob das zweite BHKW auch ohne die zusätzlichen Pufferspeicher zu betreiben wäre, signalisierte Herr Müller, dass dies machbar sei. Seine Empfehlung ginge aber eindeutig aus den genannten Gründen dahin, dass zusätzliche Pufferspeicher für einen effizienten und sicheren Betrieb nötig seien.

Herr Müller führte weiter aus, dass ein zweites BHKW schon beim Bau der Nahwärmezentrale vorgesehen war, weshalb man bauseits bereits Vorrichtungen berücksichtigt habe.

Der Vorsitzende wies in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es seitens der Verwaltung, nach wie vor, um die grundsätzliche Verbesserung der Redundanzen (Ausfall und Versorgungssicherheit) gehen würde. Aus diesem Grund sei im Frühjahr nach der Energiekrise auch die Entscheidung zur Beschaffung des zweiten BHKW getroffen worden.

Die Überlegungen welche Fördersysteme angewendet werden sollten, fand erst nachgelagert statt.

Diese stünde aber bezogen auf die Verantwortung für den sicheren Betrieb erst an zweiter Stelle.

Bürgermeister Fahrländer machte nochmals deutlich, dass der Anschluss des zweiten BHKW eine 100-prozentige Verbesserung der Betriebssicherheit ermöglichen würde, da man derzeit mit nur einem BHKW bei jeder Wartung oder bei einem Motorschaden einen 100-prozentigen Ausfall kompensieren müsse. Der Anschluss des zweiten BHKW sei aus Sicht der Verwaltung zwingend notwendig. Aus diesem Grund könnte die Verwaltung zunächst auch damit leben, dass die beiden Pufferspeicher nicht aufgestellt werden, auch wenn dies aus Effizienzgründen nicht optimal sei. Im Vordergrund stünde die Sicherheit der Versorgung der Nahwärmekunden. Dies sei das vordringliche Argument bei der Beschaffung des zweiten BHKW gewesen und gelte unverändert weiter.

Auf die Frage, ob nach der Installation des zweiten BHKW ein weiteres BHKW denkbar wäre, äußerte sich Herr Müller dahingehend, dass an der bestehende Nahwärmezentrale nach Anschluss des zweiten BHKW die Grenze erreicht sei.

Die Pufferspeicher seien aus den genannten Gründen aus technischer Sicht notwendig, eine weitere Ausweitung der Produktion sei am derzeitigen Standort dann allerdings nicht mehr möglich und auch nicht geplant.

Ein Gemeinderat stellte nochmals explizit die Frage, ob der Anschluss des zweiten BHKW zur Versorgungssicherheit notwendig sei. Dies wurde von Herrn Müller ausdrücklich bestätigt, insbesondere auch deshalb, weil das bestehende BHKW bereits über 8000 Vollbenutzungsstunden gelaufen sei und damit in absehbarer Zeit komplett überholt werden müsse. Auch sei die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls mit zunehmenden Betriebsstunden einfach höher, auch deshalb sollte das zweite BHKW zwingend und baldmöglichst in Betrieb gehen. Nach intensiver Diskussion beschloss der Gemeinderat, gemäß dem Beschlussvorschlag, die vom Büro Zelsius empfohlene Variante das BHKW II auf Biomethan-Basis in der EEG-Förderung zu installieren und zu betreiben.

Weiter beschloss der Gemeinderat entgegen des bisherigen Vorschlags und der Empfehlung des Büro Zelsius aber aus Rücksicht auf die Anwohner die beiden 100 Kubik-Pufferspeicher zunächst nicht zu installieren. Darüber soll der Gemeinderat im Zusammenhang mit der Bürger– und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren „Nahwärmezentrale Böllen“ in Aldingen endgültig entscheiden.

Die Verwaltung wurde ermächtigt, einen Förderantrag nach der EEG Förderung zu stellen und die notwendigen Installationsarbeiten für das zweite BHKW durchführen zu lassen.
 


Top 2.  Bebauungsplan Hirsch in Aixheim
            -Aufstellung des Bebauungsplans und Beauftragung des Planers

Aufgrund eines Bauwunsches und der damit verbundenen Anregung des Bauamtes und der Baurechtsbehörde Spaichingen wurden seitens der Ortschaftsverwaltung Gespräche bezüglich einer innerörtlichen Nachverdichtung mit den Anliegern im Bereich zwischen der Neufraer Straße und dem Baugebiet durchgeführt. Dort bestünde die Möglichkeit, große Gartengrundstücke der ehemals landwirtschaftlichen Anwesen mit einem relativ überschaubaren Aufwand für ein kleines Baugebiet mit ca. 3-5 Plätzen zu erschließen.

Nachdem sich die Verfügbarkeit der Grundstücke abzeichnet, hat die Verwaltung Kontakt zum freien Stadtplaner, Herrn Stehle aus Spaichingen aufgenommen. Dieser hat eine erste Ideenskizze erarbeitet und würde die notwendige Durchführung des Verfahrens übernehmen.
Der Ortschaftsrat hat in der Sitzung am 13.6.2024 bereits über das Thema beraten und die Umsetzung empfohlen.
Ein Gemeinderat regte an, dass versucht werden sollte, weitere Grundstücke in die Erschließung einzubeziehen. Hierzu konnte Ortsvorsteher Gruler signalisieren, dass zumindest ein weiteres Grundstück zu erwerben wäre. Die Verwaltung nahm den Vorschlag auf und sagte zu, nochmals weitere Gespräche zu führen.
Einstimmig beschloss der Gemeinderat die innerörtlichen Nachverdichtung in der Ortsmitte in Aixheim umzusetzen und beauftragte die Verwaltung, den Planervertrag mit dem Büro Stehle auf Grundlage des Honorarangebots von 10.10.2024 über eine Summe in Höhe von 11.000 € abzuschließen.



Top 3. Baulicher Brandschutz der Gemeindegebäude
– Nutzungseinschränkung der Vereinsräume
– Planungsauftrag für die Erstellung von Flucht und Rettungswegen

Im Zuge einer Neuaufstellung der Zuständigkeiten bezüglich dem baulichen Brandschutz der Gemeindegebäude und der damit erforderlichen Beauftragung eines externen Büros zur Ausübung der Funktion des Brandschutzbeauftragten, wurden am 15.5.2024 in einer gemeinsamen Erstbegehung alle relevanten Gebäude im Detail betrachtet. Der Großteil der gemeindeeigenen Gebäude war bei der Begehung unauffällig und in tadellosem Zustand. Dies nicht zuletzt deshalb, weil hier in den vergangenen Jahren vom hauseigenen Brandschutzbeauftragten in Zusammenarbeit mit der Baurechtsbehörde hervorragende Arbeit geleistet wurde.

Vier Gebäude fielen allerdings mit gravierenden Mängeln auf. Dies insbesondere in Bezug auf die im Ernstfall so wichtigen Flucht – und Rettungswege.

Der Vorsitzende führte aus, dass die Punkte nicht völlig neu seien. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen wurde bislang versucht, dies durch Ersatzmaßnahmen (Rauchmelder, Brandschutzhelferschulung, Reduzierung der Brandlast, Elektrogeräteprüfung usw.) zu kompensieren, um einen Erhalt der vorherrschenden Gebäudenutzung zu ermöglichen.

Der Vorsitzende führte weiter aus, dass sich dies nach dem heutigen Wissensstand so nicht weiter handhaben und verantworten ließe. Im Einzelnen handle es sich um die Gebäude

1. Vereinshaus alte Schule
2. Bürgerhaus Aldingen
3. Museum Aldingen
4. Rathaus Aixheim- Vereinsraumnutzung

Bürgermeister Fahrländer signalisierte, dass die Verwaltung als Sofortmaßnahme gezwungen sei, die weitere Nutzung der Räume in der bisherigen Form zu untersagen und diese auf die Nutzung als Lagerräume einzuschränken. Dies gelte für alle vier aufgeführten Gebäude mit Ausnahme der Räume im Erdgeschoss des Vereinshauses „Alte Schule“, Erdgeschoss Bürgerhaus Aldingen und Erdgeschoss Rathaus Aixheim.

Der Vorsitzende informierte, dass die Verwaltung die betreffenden Vereine zu einer gemeinsamen Besprechung im Nachgang zur Gemeinderatssitzung am Mittwoch dem 23. Oktober bereits eingeladen habe. Hier soll die Thematik nochmals erläutert und erklärt werden und eventuell schon erste Ausweichmöglichkeiten besprochen werden. Hierzu wies der Vorsitzende darauf hin, dass es in der Übergangszeit voraussichtlich nicht möglich sein wird, allen Vereinen eine entsprechende Räumlichkeit als Alternative für deren Vereinszweck zu überlassen.

Leider seien aber in Bezug auf die Sicherheit von Leib und Leben keine Ausnahmen möglich.
Der Gemeinderat signalisierte in der anschließenden Diskussion, dass die Einschränkungen für die Vereine sehr groß seien, andererseits müsse man der Situation verantwortlich Rechnung tragen und damit die Nutzung einschränken.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen und nahm Kenntnis von dem daraus resultierenden Handlungsbedarf. Weiter wurde beschlossen, die Planungen zur baulichen Ertüchtigung des Vereinshauses „Alte Schule“ mit dem Ingenieurbüro Schöndienst, Hüfingen vorzunehmen.



Top 4. Förderung der Jugendarbeit von örtlichen Vereinen im Jahr 2023
            - Zuschuss für die Jugendarbeit

Nach den Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde erhalten Vereine einen Zuschuss für ihre Jugendarbeit.
Der Vorsitzende erläuterte, dass durch die Förderung für die Vereine die Wichtigkeit ehrenamtlicher Vereins- und Jugendarbeit betont werden solle. Das soziale Engagement der Vereine würde hierdurch nochmals besonders honoriert. Die Ausgaben seien durch den Ansatz im Haushaltsplan gedeckt.
Ohne weitere Aussprache empfahl der Gemeinderat entsprechend des Beschlussvorschlags die jeweiligen Beträge an die Vereine aus zu bezahlen.

Top 5. Bürgermeisterwahl
1. Festlegung des Wahltags
2. Stellenausschreibung
3. Einreichungsfrist, Bewerber, Vorstellung
4. Bildungsgemeindewahlausschuss
5. Wahlbezirke, Wahllokale, Wahlvorstände

Hauptamtsleiterin Hermle führte durch die Vorlage und setzte vorab einen besonderen Fokus auf die Bildung des Gemeindewahlausschusses, da dieser von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Nach Erläuterung der einzelnen Punkte, beschloss der Gemeinderat einstimmig:

1. Als Wahltag für die Bürgermeisterwahl wurde Sonntag, der 2. Februar 2025 festgelegt. Der Termin für eine eventuelle Stichwahl wird auf Sonntag, den 23. Februar 2025 festgelegt.
2. Die Bürgermeisterstelle wird im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am Freitag, den 22 November 2024 ausgeschrieben.
3. Der Beginn der Einreichungsfrist der Bewerbungen für die Bürgermeisterwahl ist am Samstag, den 23. November 2024 und als Ende, Dienstag, der 7. Januar 2025, 18:00 Uhr festgelegt.
4. Der Gemeindewahlausschuss wurde im Wege der Einigung mit Vertretern der Verwaltung und aus dem Gemeinderat besetzt. Vorsitzender ist Gemeinderat Scheu, die stellvertretende Vorsitzende wird Hauptamtsleiterin Hermle sein.
5. Die bisherigen fünf Wahlbezirke bleiben bestehen, ebenso die Wahllokale.



Top 6. Verschiedenes / Bekanntgaben

Der Vorsitzende gab bekannt, dass der diesjährige Ehrungsabend am Montag, den 02.12.2024 stattfindet. Der Ehrungsausschuss tagt am 05.11.2024. Diesem gehören Gemeinderätin Korb sowie Gemeinderäte Kiekbusch und Schräpel an.



Top 7 Anfragen, Anregungen

Gemeinderätin Reif erkundigte sich nach den Sitzungsterminen für das Jahr 2025, die Verwaltung sagte zu, dass der Sitzungskalender für das kommende Jahr demnächst an die Gemeinderäte verschickt wird.

Gemeinderätin Reif erkundigt sich nach dem Verbleib der Bilder der Gemeinderäte auf der gemeindlichen Homepage. Hauptamtsleiterin Hermle erklärt, dass die Einzelporträts bereits online gestellt seien, bezüglich des Gruppenfotos werde sie sich nochmals erkundigen.

Gemeinderätin Reif erkundigte sich nach dem Stand der Beratungen bezüglich der Nahwärme im Bebauungsgebiet Lindengasse II. Der Vorsitzende erläuterte hierzu, dass der Ortschaftsrat zu diesem Thema am kommenden Donnerstag tagen werde.

Gemeinderätin Reif signalisierte, dass sie den grundsätzlichen Verlauf zur Entscheidungsfindung, so wie die heutige Entscheidung bezüglich des Nahwärmethemas insgesamt als ungut empfinde und fragte an, wie dies in Zukunft besser gemacht werden könne. Grundsätzlich frage sie sich weiter, wie Entscheidungen zustande kommen, wann ein bestimmter Informationsfluss erfolge usw.

Gemeinderätin Reif führte weiter aus, dass sie es als nicht gut empfände, dass die Pufferspeicher bereits gekauft wurden, die nun eventuell nicht errichtet werden sollen.

Weiter führt sie aus, dass man sich eventuell auf eine Genehmigung verlassen habe, die nicht alle Baumaßnahmen abdecken würde.

Der Vorsitzende gab zu bedenken, dass man zu Beginn einer Maßnahme manchmal einfach nicht alle Einzelheiten und Eventualitäten absehen könne und verwies auf die Gemeinderatsbeschlüsse. Gemeinderätin Reif erwiderte darauf hin, dass sie dieses Thema im kommenden Jahr nochmals ansprechen wolle.

Gemeinderat Schräpel informierte die Verwaltung über eine defekte Beleuchtung im Bereich des Schwimmbades, dieser Schaden war bereits bekannt, die Reparatur ist beauftragt.

Gemeinderat Kickbusch nahm Bezug auf einen Lagerplatz im Bereich des Wasserturms. Seines Erachtens sei hier nicht nur Material der Nahwärme, sondern auch Müll abgelagert, der entsorgt werden sollte. Die Verwaltung wurde hierauf bereits von den Anwohnern hingewiesen und wird aufräumen.

Gemeinderat Brummer missfällt der Begriff „Sonstige“ im Ratsinformationssystem. Frau Hermle verweist auf die möglichen Filterfunktionen zu der Auswahl der Fraktionen. Da drei Gemeinderäte keiner Fraktion angehören, seien diese unter „Sonstige“ erfasst.

Gewerbe- und Grundsteuer fällig Meldung vom 29. Oktober 2024

 
 
 
 
Die Gemeindekasse weist auf den vierten Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuer-vorauszahlungstermin am 15.11.2024  hin und bittet um pünktliche Bezahlung der festgesetzten Rate unter Angabe des jeweiligen Buchungszeichens.
 
Bei Zahlungsverzug ist die Gemeindekasse verpflichtet, den Betrag gebührenpflichtig anzumahnen und Säumniszuschläge nach der Abgabenordnung zu erheben.
 
Aus diesem Grund wird empfohlen, der Gemeindekasse Aldingen eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen.

Modernisierungsmaßnahmen: was Pflicht ist Meldung vom 24. Oktober 2024

Hier ((155,2 KB)) gelangen Sie zu dem Bericht.

In diesen Bundesländern wird der Strom 2025 teurer Meldung vom 24. Oktober 2024

Hier ((143,6 KB)) gelangen Sie zu dem  Bericht.

Neuigkeiten Gesetze / Fördermittel Meldung vom 24. Oktober 2024


Gebäudeenergiegesetz

§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (Ausschnitt) (1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen.


Förderprogramme KfW

Neues Förderprogramm "Jung kauft Alt" seit 3.9.2024 verfügbar

Teil 1:

Das neue KfW-Programm "Jung kauft Alt" ( Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb - Programmnummer 308 ) des Bundesbauministeriums (BMWSB ) ist am 3.9.2024 gestartet. Ziel der Förderung ist es, Familien mit Kindern beim Erwerb von bestehenden Wohnimmobilien zu unterstützen. Es kann nur von Familien genutzt werden, die ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von 90.000 Euro bei einem minderjährigen Kind im Haushalt – zzgl. 10.000 Euro für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt – nicht überschreiten. Antragssteller dürfen bislang nicht über Wohneigentum verfügen und müssen die Wohnimmobilie – nach Erwerb und Sanierung - selber bewohnen.
Quelle: https://oekozentrum.nrw/aktuelles/detail/news/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg/

Teil 2:

Gefördert wird der Erwerb von sanierungsbedürftigen Wohngebäuden (Energieausweis mit Energieeffizienzklasse F, G, oder H), die innerhalb von 54 Monaten mindestens auf den Standard "Effizienzhaus 70 EE" saniert werden müssen. Für die Sanierung kann ergänzend die BEG-Effizienzhausförderung (Programm 261 ) in Anspruch genommen werden. Die Förderung wird für maximal eine Wohneinheit gewährt und erfolgt als zinsverbilligter Kredit. Förderfähig ist der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. Der maximale Kreditbetrag beträgt 100.000 Euro bei einem im Haushalt lebenden Kind, 125.000 Euro bei zwei Kindern und 150.000 Euro ab drei Kindern


Neues Programm "KNN" gestartet Seit dem 01.10.2024

limafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment" (KNN) gestellt werden. Die Förderung erfolgt in verschiedenen KfW-Programmen für Wohngebäude (296), Nichtwohngebäude (596) und Kommunen (498/499). Für Wohngebäude liegt der effektive Zinssatz zum Start des Programmes bei 10 Jahren Kreditlaufzeit bei 0,88 %, bei 25 Jahren Laufzeit sind es 1,76 %. Kredithöhe Nichtwohngebäude Kreditbetrag von bis zu 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und insgesamt maximal 5 Mio. Euro pro Vorhaben, Zinssatz ab 2,32%
Ein "Klimafreundliches Nichtwohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN–NWG)" - Programmnummer 596: Erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotential (GWP100) entsprechend des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium" (QNG-PREMIUM) für Nichtwohngebäude, die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind, entspricht dem Standard Effizienzgebäude 55 (EG 55) und darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen. Bei Nichtwohngebäuden bestehen somit keine zusätzlichen Anforderungen an Räume oder Flächen sowie Lebenszykluskosten

Den aktuellen Status, die Förderbedingungen, alle Antragsformulare sowie weitere Informationen zum Programm finden Sie unter: www.klimaschutz-plus.baden-wuerttemberg.de Kontakt: L-Bank: klimaschutz-plus@l-bank.de; Tel. (07 21) 150 - 16 00 KEA-BW: info@kea-bw.de, Tel. (07 21) 984 71 – 0


Klimaanpassungsgesetz ( KAnG )

Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung der Klimaanpassung in Bund, Ländern und Gemeinden einen verbindlichen Rahmen geben. ▪ Die Bundesregierung verpflichtet sich damit, eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und fortlaufend umsetzen. Das Erreichen dieser Ziele wird mittels eines regelmäßigen Monitorings überprüft. ▪ Die Länder werden beauftragt, eigene Klimaanpassungsstrategien vorzulegen und umzusetzen. ▪ Die Länder sollen Sorge tragen, dass lokale Klimaanpassungskonzepte auf der Grundlage von Risikoanalysen aufgestellt werden. Sie berichten dem Bund, in welchem Umfang in den Gemeinden und Kreisen entsprechende Konzepte vorliegen. Um bei der Erstellung von Konzepten eine zielgerichtete Vorsorge mit Augenmaß zu ermöglichen, stehen den Ländern weitreichende Gestaltungsspielräume zu.

Mit einem Berücksichtigungsgebot wird dafür Sorge getragen, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigen. ▪ Es ist vorgesehen, dass die Bundesregierung regelmäßig Daten zu Schadenssummen erhebt, die auf Schäden durch Wetterextreme zurückzuführen sind, sowie zu den Ausgaben des Bundes für die Klimaanpassung.

Was könnte kommen:

• Umsetzung EnEfG (Energieeffizienzgesetz)
• Einführung KEM (Kommunales Energiemanagment)
• Umsetzung Klimawandelanpassungsgesetz
• Umsetzung WPG (Wärmeplanungsgesetz)

Das ist seit 2024 Pflicht für Eigentümer Meldung vom 24. Oktober 2024


Seit Januar 2024 gelten neue Regelungen, die Hausbesitzer kennen sollten. Denn die Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz betreffen nicht nur die Heizungen.

Inhaltsverzeichnis

• Welche Verstöße kann es geben?
• Wie sehen die neuen Anforderungen an Rohrleitungen und Armaturen konkret aus?
• Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen?
• Droht mir eine Mieterhöhung durch Wärmepumpen?

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist beschlossen. Die bekannteste Neuerung ist, dass neue Heizungen ab 2026/2028 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Es gibt jedoch noch weitere Pflichten, die den Eigentümern mit dem GEG auferlegt werden. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Welche Verstöße kann es geben?

• Eine Betriebsprüfung/Inspektion der Wärmepumpe ist verpflichtend (§ 60a GEG). Sie müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden – das gilt jedoch nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen. Die Betriebsprüfung muss spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
• Optimierungsmaßnahmen, falls nötig, müssen innerhalb eines Jahres durchgeführt werden. (§ 60a GEG)
• Die Überprüfung einer Heizungsanlage muss erfolgen – und das auch rechtzeitig (§ 60b GEG). Dabei hängen die Fristen davon ab, ob die Heizung vor oder nach 2009 eingebaut wurde.
• Der hydraulische Abgleich des Heizungssystems ist bei Häusern mit mehr als sechs Wohnungen verpflichtend. (§ 60c GEG)
• Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Bis spätestens Ende 2044 dürfen sie mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
• Die Geschossdecke muss gedämmt sein.
• Es dürfen keine umweltschädlichen Heizungsanlagen mehr genutzt werden.
• Rohrleitungen (Kalt- und Warmwasser) und Armaturen müssen gedämmt sein.

Zuvor wurden diese Punkte in der Bußgeldvorschrift nicht explizit aufgezählt.


Wie sehen die neuen Anforderungen an Rohrleitungen und Armaturen konkret aus?

Die Bundesregierung hat in der Novelle zum GEG weiterhin die Anforderungen an Rohrleitungen und Armaturen verschärft. Genauer: an die Wärmedämmung. Diese Änderungen gelten sowohl für Neubauten als auch für Sanierungen, also wenn Rohre und/oder Armaturen ersetzt werden müssen.

• Die Isolierung bei Rohren für Warmwasser oder Heizwasser sollten so gut sein, dass die Oberflächentemperatur des Rohrs oder der Leitung im Durchschnitt nur noch 40 Grad Celsius betragen darf. Freiliegende Rohre sind demnach nicht mehr gestattet. Sie müssen entweder gedämmt werden oder aus einem Material bestehen, das eine niedrige Wärmeleitfähigkeit besitzt.
• Und auch die Isolierung bei Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen – beispielsweise Lüftungsanlagen – sollte so gut sein, dass eine Oberflächentemperatur um das Rohr oder die Leitung herum von zehn Grad Celsius eingehalten wird.
• Darüber hinaus haben sich die Anforderungen an die Leitungen für die Raumlufttechnik- und Klimakältesysteme geändert. Sie müssen nun ebenfalls mit einer Dämmschicht versehen werden. Wie dick diese mindestens sein muss, können Sie der Anlage 8 zu den §§ 69f GEG entnehmen.

Anmerkung: Wo die Messstelle der Oberflächentemperatur stattfindet, was für Gehäuse gilt und ähnliche Fragen sind in dem Gesetzentwurf nicht direkt aufgeführt. Hausbesitzer sollten einen SHK-Fachbetrieb anfragen, um die genauen Informationen zu erhalten.

Gibt es ein Verbot von Öl- und Gasheizungen?

Der bekannteste Beschluss der Bundesregierung ist das Verbot von Öl- und Gasheizungen ab 2026/2028. Das bedeutet nicht, dass Besitzer diese Heizsysteme im Januar 2024 nicht mehr betreiben dürfen und bis dahin ausgetauscht haben müssen. Das Gesetz verbietet eher den Einbau neuer Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkessel, Kohleöfen und allgemein Heizsysteme, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Ist in der Immobilie ein Heizsystem vorhanden, das fossile Brennstoffe nutzt, so kann es bis zum 31.12.2044 weiter genutzt werden. Selbst Reparaturen gestattet das Gesetz bis zu dem Zeitpunkt.
Wird jedoch seit Januar 2024 die Heizung ausgetauscht oder eine neue installiert, so muss sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Die Regelung gilt für Neubauten, Bestandsgebäude, Wohnhäuser und Nichtwohngebäude.

Droht mir eine Mieterhöhung durch Wärmepumpen?

Was Mieter in dem Zusammenhang noch wissen sollten: Tauscht der Vermieter die alte Heizung gegen eine Wärmepumpe aus, so ist eine Mieterhöhung gerechtfertigt (§ 71o GEG). Denn dabei handelt es sich laut Gesetz um eine Modernisierungsmaßnahme. Wichtig ist, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt, heißt es.

Wasserrohrbruch in Aixheim ist repariert. Meldung vom 03. Februar 2024

Der Wasserrohrbruch in Aixheim ist wieder repariert.
 
Die Sulzstraße bleibt an der Schadstelle bis morgen halbseitig gesperrt, die Straße kann aber befahren werden.

Die Bushaltestelle Ortsmitte Aixheim wird am morgigen Sonntag, 04. Februar wieder regulär angefahren. Für heute benutzen Sie bitte die nächstgelegene Haltestelle an der Schreinerei Efinger. 
 
Wir bedanken uns bei den Mitarbeitern der Wasservorsorgung, des Bauhof und besonders bei den Mitarbeitern der Firma Efinger für die schnelle Behebung des Schadens.

Darüber hinaus bedanken wir uns bei den der Feuerwehr Aldingen mit den Abteilungen Aixheim und Aldingen mit dem Löschwasserzug des Landkreises für die Sicherstellung des Löschwasserbedarfs, Sicherung der Schadstelle und Information der Bevölkerung.