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Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 und Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes

Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Bundestagswahl am 23.02.2025Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit den anstehenden Wahlen in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei der Gemeinde Aldingen, Marktplatz 5, 78554 Aldingen, eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Das bedeutet, dass bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche weiterhin Gültigkeit haben.