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Sanierungsgebiets "Ortsmitte Aldingen II"

Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortsmitte Aldingen II"

S A T Z U N G über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets"Ortsmitte Aldingen II" Aufgrund von § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldingen in seiner Sitzung am 25.07.2017 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets “Ortsmitte Aldingen II” in Aldingen beschlossen. 
§ 1Festlegung des Sanierungsgebiets In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet der Gemeinde Aldingen liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 9 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortsmitte Aldingen II“. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan zur Satzung (Stand 07.07.2017, Original-Maßstab 1: 1.000) abgegrenzten Fläche. Der Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt. 
§ 2Verfahren 
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Baugesetzbuches (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften, §§ 152 bis 156a) werden ausgeschlossen. Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB bleibt in vollem Umfang bestehen. § 3Durchführungszeitraum 
Die Laufzeit der Sanierung wird gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den 31.12.2028 festgelegt.

§ 4
Inkrafttreten 
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
 
 
Aldingen, den 26.07.2017
gez.
Fahrländer, Bürgermeister
 

Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung
 
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB


Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie           

Etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. 
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Gemeinde 78554 Aldingen, Marktplatz 2, geltend zu machen. 
Auf die Bestimmungen des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.