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Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für 2019 – 2023

• Bewerber für diese Ämter gesucht

Zum Ende des Jahres laufen wieder die Amtszeiten der Schöffen und Jugendschöffen bei den Amts- und Landgerichten aus. Jugend-/Schöffinnen und Jugend-/Schöffen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche bei den Gerichten mit. Bei den Amtsgerichten sind das die Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte und beim Landgericht die Strafkammern und die Jugendstrafkammern. Die Gemeinden des Landkreises sind wieder aufgerufen, Bewerber für das Schöffenamt zu melden. Die Gemeindeverwaltung wird hierzu einen Vorschlag an den Gemeinderat vorlegen. Diese vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste liegt anschließend noch auf die Dauer einer Woche aus und geht dann an das Gericht weiter. Daraufhin wird von einem unabhängigen Gremium eine Auswahl unter allen Bewerbern aus den Gemeinden getroffen.
Wir muntern Sie ausdrücklich auf, sich bei der Gemeindeverwaltung zu melden, wenn Sie Interesse an einem solchen Amt haben.

Die Jugend-/Schöffinnen und Jugend-/Schöffen nehmen an den Hauptverhandlungen mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichterinnen/-richter teil und tragen also auch die gleiche Verantwortung. Deshalb sollten sich die Interessenten vor einer Bewerbung mit den Anforderungen vertraut machen, die das Schöffenamt an sie stellt.

Anforderungen/Voraussetzungen an Jugend-/Schöffinnen und Jugend-/Schöffen sind u. a.:

Soziales Verständnis, Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen, berufliche Erfahrung, logisches Denkvermögen, Gerechtigkeitssinn, Vorurteilsfreiheit, Kommunikations- und Dialogfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung bei Jugendschöffen/-innen.

Darüber hinaus sollten die Amtsträger gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündigen, z. T. mehrtägigen Verhandlungen aufmerksam folgen zu können. Für die Amtstätigkeit hat sie der Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Beruflich sollte jedoch sichergestellt sein, dass sie keine Nachteile erleiden, wenn sie an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr ihrem Arbeitsplatz fernbleiben müssen, um das Amt ausüben zu können. Für die Sitzungen wird eine Entschädigung nach den einschlägigen Vorschriften bezahlt.

Nicht bewerben können sich Einwohner, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht haben, die am 01.02.2019 noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben oder die am 01.01.2019 das 70. Lebensjahr vollenden bzw. schon vollendet haben. Weiter können sich Personen nicht bewerben, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht (mehr) besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden sowie Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, ebenso Personen, die in Vermögensverfall (Insolvenz) geraten sind; außerdem können sich solche Personen nicht bewerben, die bereits einen Justizberuf ausüben, z. B. Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, gerichtliche Vollstreckungs- und Polizeivollzugsbeamte.

Auch gilt das Bewerbungsverbot für Personen, die zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden lang Jugend-/Schöffinnen und Jugend-/Schöffen waren; diese dürfen für eine weitere darauffolgende Amtsperiode nicht berufen werden. Im Einzelnen wird auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 37 des Gerichtsverfassungsgesetzes hingewiesen. Bewerber/-innen müssen dann in einem Formular die entsprechenden Erklärungen abgeben (u. a.: Persönliche Daten, Beruf, evtl. Vorzeiten als Schöffe).

Interessierte Mitbürger/-innen werden gebeten, sich mit der Gemeindeverwaltung bis zum 15.04.2018 in Verbindung zu setzen.