Temporäre Einrichtung eines Halteverbots
In der Brunnenstraße wird aufgrund eines Firmenjubiläums am 01.09.2017 ab 15.00 Uhr ein beidseitiges absolutes Halteverbot angeordnet.
Die Stadtverwaltung Spaichingen erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde, gem. §44 Abs. 1 Satz 1 und §45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz1 StVO folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
In der Brunnenstraße wird aus oben genanntem Grund ein beidseitiges absolutes Halteverbot angeordnet.