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Aktuelles

Neue Sprechzeiten des Integrationsmanagements im Rathaus Aldingen Meldung vom 09. Januar 2025

 
In der Sprechstunde des Integrationsmanagements bieten wir eine wichtige Anlaufstelle für Alle, die Unterstützung bei der Integration, in die Gesellschaft, den Arbeitsmarkt oder das Bildungssystem suchen. Unser Ziel ist es, Menschen mit Migrationshintergrund und geflüchtete Personen durch individuelle Beratung und praxisorientierte Hilfe zu begleiten und fördern.
Wir unterstützen Sie in verschiedenen Bereichen, wie beispielsweise:
Sprachförderung Berufliche Integration Soziale Integration beziehungsweise gesellschaftliche Teilhabe Bildung, Schule und Kindergarten
 
Die Sprechstunde findet jeden Dienstag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und jeden Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Rathaus Aldingen im Raum 190 statt. Eine vorherige Anmeldung ist in der Regel nicht notwendig, jedoch empfehlen wir einen Termin bei dem Integrationsmanager Herr Philipp Süss unter 0162 100 1599 oder p.suess@landkreis-tuttlingen.de  zu vereinbaren.

Kandidatenvorstellung            Meldung vom 09. Januar 2025



Am Mittwoch, 22. Januar 2025, findet in der Festhalle Aixheim und am Donnerstag, 23.01.2025 in der Erich-Fischer Halle in Aldingen eine öffentliche Vorstellung der zugelassenen Kandidaten für die Bürgermeisterwahl am 2. Februar 2025 statt. Dabei stellen sich die Kandidaten in der Reihenfolge, wie sie auch auf dem Stimmzettel stehen, in einem Zeitraum von 10 Minuten vor. Währenddessen sind die anderen Bewerber nicht im Saal anwesend.
 
Im Anschluss an die Einzelvorstellungen findet eine Fragerunde mit allen Kandidaten statt. Pro Zuhörer darf maximal eine Frage pro Bewerber gestellt werden. Die Fragestellung darf maximal 1 Minute dauern.
 
Moderiert wird die Veranstaltung von Herrn Thomas Schwarz. Einlass ist ab 18:30 Uhr, die Veranstaltung selbst beginnt um 19:00 Uhr und endet gegen 22.00 Uhr.
 
Film-, Ton- und Videoaufnahmen sind während der Veranstaltung nicht gestattet.
 
Die Bürgerschaft wird zu den Kandidatenvorstellungen herzlich eingeladen.

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 und Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes Meldung vom 09. Januar 2025

Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Bundestagswahl am 23.02.2025Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit den anstehenden Wahlen in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei der Gemeinde Aldingen, Marktplatz 5, 78554 Aldingen, eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Das bedeutet, dass bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche weiterhin Gültigkeit haben.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Meldung vom 09. Januar 2025


Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
 
Altersjubiläen sind der 75. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
 
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Aldingen oder bei der Ortschafts-verwaltung Aixheim spätestens einen Monat vor dem Juibläum eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
 
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und
18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
 
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minder-jährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familien-namen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
 
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Aldingen oder bei der Ortschafts-verwaltung Aixheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
 
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
 
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
 
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Aldingen oder bei der Ortschafts-verwaltung Aixheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
 
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adress-buchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
 
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Aldingen oder Ortschaftsverwaltung Aixheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
 
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informations-material übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personal-management der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldaten-gesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Aldingen oder Ortschaftsverwaltung Aixheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

WASSERZÄHLERABLESUNG 2024 Meldung vom 20. Dezember 2024

 
 
Wichtige Mitteilung für die WASSERZÄHLERABLESUNG 2024

Die Gemeinde Aldingen wird bis zum 16. Dezember 2024 an jeden Haushalt einen Ablesebrief mitsamt einer Ablesekarte verschicken.
Wünschenswert ist ein abgelesener Zählerstand zum 31.12.2024.
Bitte geben Sie diesen bis spätestens 06.01.2025 ab.

Die Jahresverbrauchsabrechnung wird voraussichtlich Mitte Februar erstellt.
Der Abschlag zum 31.12.2024 bleibt unverändert und die Vorauszahlungen für das Jahr 2025 erhalten Sie mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung.
Wir bitten um Verständnis.

Hier gelangen Sie zu der Internetablesung.

Für Fragen hierzu steht Ihnen Frau Buck vom Steueramt, Tel. 882-320, gerne zur Verfügung.

4. Abschlag für Wasser/Abwasser fällig  Meldung vom 16. Dezember 2024


 
 
 
 
Gemeindekasse und Steueramt weisen auf den vierten Wasserzins- bzw. Abwasser- Vorauszahlungstermin am
31.12.2024hin und bitten um pünktliche Bezahlung des festgesetzten Abschlags unter Angabe des Buchungszeichens (5.8888. …).
 
Die Höhe der jeweiligen Abschläge, sowie deren Fälligkeit, sind der Jahresendrechnung 2023 zu entnehmen.
 
Liegt ein SEPA-Basislastschriftmandat vor, wird der Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt vom Girokonto abgebucht.
 
Der Vordruck für die Abbuchung kann aus dem Internet www.aldingen.de unter Rathausmitarbeiter, E-Bürgerservice, Formulare (linker Randbereich) entnommen werden oder wird auf Wunsch auch zugesandt!
 
Bei Zahlungsverzug ist die Gemeindekasse verpflichtet, gebührenpflichtig anzumahnen und Säumniszuschläge nach der Abgabenordnung zu erheben.
 
Aus diesem Grund wird nochmals empfohlen, der Gemeindekasse Aldingen eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen.

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis Meldung vom 13. Dezember 2024

Hier ((81,3 KB)) gelangen Sie zu der Bekanntmachung.