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Aktuelles

25 Jahre Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst - Silke Morlok Meldung vom 08. Februar 2019

Im Beisein der Mitarbeiter/innen konnte Silke Morlok am 01. Februar 2019 ihr 25-jähriges Dienstjubiläum im öffentlichen Dienst feiern. Maßgeblich für die Jubiläums-Dienstzeit ist die Beschäftigung von Silke Morlok seit dem 01. Februar 1994 im Finanzwesen bei der Gemeinde Aldingen. Davor hat Silke Morlok bereits vom 01. September 1991 bis zum Januar 1994 ihre Ausbildung bei der Gemeinde Aldingen absolviert, so dass sie bereits seit 28 Jahren bei der Gemeinde Aldingen tätig ist.

Bürgermeister Fahrländer betonte in der kurzen Feierstunde, dass sich Frau Morlok seit 1994 stetig im Finanzwesen hochgearbeitet hat und durch ihre Erfahrung in allen Bereichen des Finanzwesens eine große fachliche Stütze darstellt. Aktuell steht mit der Umstellung auf das neue kommunale Haushaltsrecht eine neuerliche Herausforderung an. Herr Fahrländer bedankte sich bei Frau Morlok für ihre geleistete Arbeit sowie ihre Treue zur Gemeinde und überreichte einen Präsentkorb.
 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Meldung vom 04. Januar 2019

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Ab-satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
 
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
 
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsi-denten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die An-schrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Aldingen oder bei der Ortschaftsverwaltung Aixheim spätestens einen Monat vor dem Juibläum eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
 
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
 
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minder-jährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Ge-burtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
 
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Aldingen oder bei der Ortschaftsverwaltung Aixheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
 
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
 
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Aldingen oder bei der Ortschaftsverwaltung Aixheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
 
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adress-buchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
 
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adres-senverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
 
 
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Aldingen oder Ortschaftsverwaltung Aixheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
 
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im
Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern
sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial
übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum
31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im
nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
 
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Aldingen oder Ortschaftsverwaltung Aixheim eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.